Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB´s

Handelsübliche Verkaufs- und Lieferbedingungen in der Kunststoffverarbeitung I. Offerten
Offerten sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters. Vom Inhalt der Offerte dürfen ohne Zustimmung des Anbieters, Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Offerte irgendeine missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls eine Offerte nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Offerte samt allen Zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Offerte, die Offert Unterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) zu vernichten. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Vom Lieferer erstattete Kostenvoranschläge sind freibleibend.

II. Liefer- und Abnahmepflichten
Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden.
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, kaufmännisch und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der vor der Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird, von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller möglicherweise geltend machen könnte, es sei denn, diese Schäden seien durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lieferers verschuldet worden.


Unterlagen , welche bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden müssen und deren Mangel fristgerechte Einhaltung der Lieferfrist beeinträchtigen, sind im Besonderen:
Mindestens 2 verbindliche in jeder Beziehung vollständige Zeichnungen oder mindestens 2 verbindliche Muster. Diese Unterlagen gehen in das Eigentum des Lieferers über.

Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche, der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von Bestellungen bis zu ± 10 % sind zulässig. Es gibt keine Verpflichtung für eine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren ( z. B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc. ) in erheblichem Umfang ändern. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.

III. Preis
Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschliesslich Verpackung und Fracht. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen, oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preis oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem ‚Gewicht des freigegebenen Ausfallmuster. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen

IV. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschliesslich an den Lieferer zu leisten. Für F o r m e n , W e r k z e u g e und V o r r i c h t u n g e n : Bezahlungen der vereinbarten anteiligen Kosten bei Auftragserteilung, bei besonderer Vereinbarung Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung sofort nach Gutheissung der Ausfallmuster.
Falls nicht anderes vereinbart, ist der Kaufpreis für F o r m e n mit 1 Drittel bei Auftragsbestätigung, sowie das 2. Drittel nach Vorlage vertragsgemässer Ausfallmuster und das 3. Drittel nach Teilelieferung, jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer, sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.

Für F e r t i g t e i l e: Grundsätzlich Vorkasse ausser es sei mit dem Kunden etwas anderes in schriftlicher Form vereinbart, dann gilt Für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb von 10 Tagen, netto nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten. Bis zur gänzlichen Barzahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht an sämtlichen Liefergegenständen vor. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Ausserdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank anzurechnen. Für den Fall, dass von Seiten des Bestellers durch Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen ein Verlust entsteht, behält sich der Lieferer vor, über die angefertigten Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen.

V. Lieferung und Versand
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekanntgegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart ist. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Bestellers. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemässer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso werden bei Abgang, Verwechslungen oder Beschädigungen der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist berechtigt, unter Einräumung einer Nachfrist von 2 Wochen, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgen nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmass.

VI. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen.
1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VII. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug- Instandsetzungskosten nur so lange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit ihnen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenen Kosten, der Besteller.

Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die Formen, Werkzeug und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschliesslichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und dem damit verbundenen know how Transfer, hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.

Bei Besteller eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen, und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung, der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen, nicht abholt. In diesem Fall ist er berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben .Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückhaltungsrecht an den Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zu.

VIII. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit eine angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5% rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern, ebenso alle erforderlichen Datenblätter.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Ausser in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten, auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.


IX. Gewährleistung
Bei Erstfertigung von Formpressteilen, Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung dem Besteller Muster zur Verfügung gestellt. Bei Gutheissung der Muster, erhält der Lieferer vom Besteller ein auf Anhängezettel oder mittels Plombe oder in sonst geeigneter Weise bestätigtes Muster zurück, welches für die künftigen Lieferungen als Vergleichsgrundlage dient. Falls innerhalb von 3 Wochen ab Sendetag der Muster dem Lieferer keine Stellungnahme vorliegt, wird angenommen, dass Gutheissung der Muster erfolgte und es kann der Lieferer mit der Reihenfertigung einsetzten. Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung gemäss dem bestätigten Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und die Art des Werkstückes massgebenden Abmassgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist.

Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle massgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen rechtzeitig gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffwahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder an vom Besteller beigestellten Zeichnungen und Mustern durch den Lieferer Änderungen angeregt werden.

Abmasse (Toleranzen) der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Masse ohne Abmassangabe werden mit der den Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmassgenauigkeit bzw. entsprechend der grössten Abmassgrenze zutreffender Normen eingehalten (z. B. DIN 7710). Besondere Prüfungen der Fertigteile (z. B. elektrische, mechanische etc.) müssen besonders vereinbart werden und es gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Lieferwerk zurückgesandten Teile. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche aller Art des Bestellers werden nicht anerkannt.

Mängelrügen, welche Lieferungsmängel betreffen, die ohne Einbau oder Verwendung des Werkstückes erkennbar sind (Beanstandung der Liefermenge, Ausführungsfehler ), können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich dem Lieferer zur Kenntnis gebracht werden und dem Lieferer ausserdem alle zur Bearbeitung der Mängelrüge erforderlichen Unterlagen (Packzettel, Musterstücke) zur Verfügung gestellt werden. Für vom Besteller beigestellten Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, diese Beistellungen mit fachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren. Weitere Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahre dieser Beistellungen nicht für den Verlust oder Beschädigung durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Besteller. Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass aus den Werkzeugen des Bestellers für andere Besteller Fertigteile ohne Kenntnis des Bestellers der Werkzeuge nicht geliefert werden.

Zeichnungen, Muster sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Besteller zur Ausführung eines Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich oder für seine Unterlieferanten eine Gewährleistung hiefür übernimmt.

IX.a Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.

2. Bei Lieferung an gewerbliche Nutzer, ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.

3. Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinne des Punktes IX.a.2 in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Abnehmer für allen daraus entstandenen Schaden.

4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

5. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde, es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.

6.Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.

7. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.

8. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen

9. Eigenmächtige Nacharbeit oder unsachgemässe Behandlungen haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür angemessenen Ersatz der Kosten zu verlangen.

X. Schutzrechte
Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschliesslich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfange der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt und weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschliesslich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern das Recht nach den Gesetzen des entsprechenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

2. Das gleiche gilt für Lieferungen ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu beschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat.
4. Es gelten die Richtlinien des e-commerzgesetzes.


5. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde, es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.

6. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.

7. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.

8. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen

9. Eigenmächtige Nacharbeit oder unsachgemässe Behandlungen haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür angemessenen Ersatz der Kosten zu verlangen.

X. Schutzrechte
Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschliesslich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfange der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt und weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschliesslich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern das Recht nach den Gesetzen des entsprechenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

2. Das gleiche gilt für Lieferungen ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu beschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.
3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat.
4. Es gelten die Richtlinien des e-commerzgesetzes.